DIENSTENTSCHÄDIGUNG - MUTTERSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG - BETREUUNGSENTSCHÄDIGUNG

Erwerbsersatzordnung: Neuerungen ab 1. Juli 2027

Der Bundesrat hat die Änderung der Erwerbsersatzverordnung (EOV) zur Umsetzung der Gesetzesrevision «Angleichung der EO-Leistungen» vorgelegt. Nun steht auch das Inkrafttreten fest: 1. Juli 2027. Für Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Eltern und Ausgleichskassen ändert sich damit einiges. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Ziel der Massnahmeist die Vereinheitlichung der verschiedenen Leistungen für die Versicherten und damit eine Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen.

Zulage für Betreuungskosten und Streichung der Kinderzulage

Bisher kannte die EO für Dienstleistende eine Kinderzulage sowie eine Zulage für Betreuungskosten. Die Kinderzulage wird ab 1. Juli 2027 gestrichen, da diese Funktion von den Familienzulagen erfüllt ist. Dafür haben zukünftig alle EO-Beziehenden (Dienstleistende, Mutterschaft, anderes Elternteil, Betreuungsentschädigung) Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten. Diese wird ausgerichtet, wenn durch institutionelle Kinderbetreuung Mehrkosten entstehen. Solche zusätzlichen Kosten werden vergütet, wenn betreuenden Personen während des Bezugs der EO-Entschädigung die Kinderbetreuung nicht wahrnehmen können.

Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt von Kind und/oder Mutter

Bisher wurde die Mutterschaftsentschädigung von 98 Tagen um den Spitalaufenthalt des Kindes und maximal 56 Tage verlängert, wenn das Neugeborene nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben musste. Neu löst auch ein Spitalaufenthalt der Mutter oder des Neugeborenen während der ersten zwei Wochen nach der Geburt um mindestens zwei Wochen eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung aus. Die Verlängerung erfolgt um die Dauer des Spitalaufenthalts. Die zeitliche Begrenzung von 56 Tagen fällt komplett weg.

Entschädigung anderer Elternteil während Spitalaufenthalt

Neu hat auch der andere Elternteil Anspruch auf eine Verlängerung des EO-Taggeldes bei Spitalaufenthalt der Mutter des Neugeborenen. Ab dem 15. Spitaltag (die ersten 14 Tage sind über den regulären Anspruch abgedeckt) besteht Anspruch auf zusätzliche Taggelder solange der Spitalaufenthalt dauert; maximal um 84 Tage. Während dieser Zeit besteht neu nach OR ein Kündigungsschutz für den anderen Elternteil (OR, Art. 336c Abs. 1, Bst. cbis).

Betreuungsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Kindes

Grundsätzlich entschädigt die Betreuungsentschädigung den Erwerbsausfall, wenn ein minderjähriges Kind aufgrund Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigt ist. Dann gilt bekanntlich ein Anspruch von 98 Tagen während einer Rahmenfrist von 18 Monaten, wobei der Anspruch zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden kann.

Neu kann auch bei einem Spitalaufenthalt des Kindes ab dem 4. Tag eine Betreuungsentschädigung mit EO-Taggeld ausgerichtet werden, ohne dass eine schwere Beeinträchtigung nachgewiesen werden muss. Es besteht ebenfalls ein maximaler Anspruch von 98 Tagen.

Wichtige Eckpunkte für das HR und das Case Management:
  • Dienstleistende erhalten keine EO-Kinderzulage mehr
  • verlängerte Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt von Mutter und/oder Neugeborenen.
  • verlängerte Ansprüche des anderen Elternteils bei Spitalaufenthalt der Mutter von bis zu 84 Tagen.
  • EO-Taggeld bei Spitalaufenthalt des minderjährigen Kindes ab dem 4. Tag.
  • Anspruch auf Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bei Totgeburt oder Tod des Kindes innerhalb der ersten 14 Tage bestehen.
  • Gute Koordination mit Krankentaggeld und Unfalltaggeldleistungen, da EO-Taggelder Vorrang haben.
  • Übergangsbestimmungen abwarten für Fälle die vor dem 1. Juli 2027 beginnen, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Mehr Informationen beim BSV finden Sie hier.